AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Montageleistungen

  1. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen der Gezer GmbH, Hasenackerstraße 19-25, 68163 Mannheim, HRB 9224 Amtsgericht Mannheim (nachfolgend Auftragnehmer) und dem jeweiligen Auftraggeber.

Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien vorher im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung in schriftlicher Form getroffen haben.

Der Geschäftssitz des Auftragsnehmers ist, sofern nicht anders vereinbart, der Erfüllungsort. Die Vertragssprache ist deutsch.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die

Auftragsbestätigung, oder (soweit eine solche nicht vorliegt) das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im

Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch ausgeführt

werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren.

Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Ausführungsfrist zur Lieferung und Leistung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen.

Der Auftraggeber hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-, Bauherren-, Brandversicherung) besteht. Wird eine Lieferung und Leistung durchgeführt, ohne dass dem Auftraggeber vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung und Leistung durch

den Auftraggeber unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

An alle Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Preise und Fälligkeiten

Bei zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung und Leistung eintretenden Änderungen der dem Auftrag zu Grunde liegenden Preise und Steuern sind die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug

von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die jeweiligen gesetzlich

vorgesehenen Zinsen vom Auftraggeber zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

  1. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.

  1. Gewährleistung

Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber auf Grundlage der geltenden Gesetzgebung Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers im gesetzlichen Rahmen mindern.

Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.

Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

  1. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

  1. Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.

Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.

Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.

  1. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

  1. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

  1. Weitere Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.